Winter ist „im Äußerungsrecht der Beste“ (Juve-Handbuch 2020/2021). Er steht ausschließlich auf Seiten der Presse. Im Urheberrecht vertritt er Verwertungsgesellschaften ebenso wie große Plattformanbieter und Suchmaschinenbetreiber.
Der Bundesgerichtshof bestätigt zugunsten unserer Mandanten die urheberrechtliche Zulässigkeit von privaten Musikaufnahmen durch einen Internet-Radiorecorder („Internet-Radiorecorder II“).
In einem „me too“-Fall entscheidet der Bundesgerichtshof, dass eine identifizierende Tatschilderung des Opfers auch dann hingenommen werden muss, wenn sie schwerwiegende Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung des Klägers hat.
Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Studierenden einerseits und der Wahrnehmung der sozialen Belange der Studierenden andererseits fällt zugunsten der von uns vertretenen ASTA-Zeitung aus.
In der Sache „Reizdarmsyndrom“ entscheidet der Bundesgerichtshof, dass ein Arzt, der sich selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, eine Bezugnahme auf diese Fachaussagen in einer Werbeanzeige im Regelfall hinzunehmen hat.
Mit seiner Entscheidung „Ärztebewertung IV“ schreibt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Bewertungsplattformen auch unter Geltung der DSGVO fort. Wir vertreten die Plattform nicht nur in diesem Verfahren, sondern mit Erfolg auch in den Fällen Ärztebewertung V, VI und VII.
Der BGH entscheidet in diesem Legal-Tech-Fall zugunsten unserer Mandantin, dass die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellt.
„Haftung für Affiliates“: Mit dieser grundlegenden Entscheidung verneint der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat eine Haftung des von uns vertretenen Betreibers einer Online-Verkaufsplattform für die irreführende Werbung eines Affiliates.
Wir setzen die Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Ausschreitungen anlässlich des Treffens der Gruppe der zwanzig führenden Industrie- und Schwellenländer Anfang Juli 2017 in Hamburg (G20-Gipfel) durch.
In dieser Grundsatzentscheidung zu den Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO erreichen wir zugunsten des von uns vertretenen Suchmaschinen-Anbieters die Klageabweisung.