Winter vertritt Mandantinnen und Mandanten sowohl im klassischen Insolvenzrecht, insbesondere bei Anfechtungsansprüchen, als auch auf der Schnittstelle von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht.
Der Bundesgerichtshof entscheidet über einen Fall betreffend die Inanspruchnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters nach § 93 InsO zugunsten des hier vertretenen Insolvenzverwalters.
In einer ganzen Serie von Fällen stellt der Bundesgerichtshof mit dieser Leitsatzentscheidung klar, dass Handlungen eines Insolvenzverwalters, die allein die Nichterfüllung vor der Eröffnung geschlossener, nicht aus der Masse zu erfüllender Verträge betreffen, keine Masseverbindlichkeit begründen.
In dieser Sache führt der Bundesgerichtshof seine Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung fort und entscheidet zugunsten der hier vertretenen Krankenkasse.
Der Bundesgerichtshof entscheidet zur Bedeutung der Überschuldung als Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon und weist die Klage gegen die Finanzbehörde ab.
Mit dieser Grundlagenentscheidung justiert der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung zugunsten unserer Mandantin neu. Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann danach nicht allein auf die Annahme gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig war.
Zugunsten einer staatlichen Förderbank setzen wir einen Anspruch auf Herausgabe des Verwertungserlöses unter Abwehr der Aufrechnung mit angeblichen Feststellungs- und Verwertungskosten durch.
In einem tatsächlich und rechtlich komplexen Verfahren sichern wir der von uns vertretenen Bank die Rechte aus einem Raumsicherungsvertrag und einer Globalzession.
In zwei Fällen zur grenzüberschreitenden Insolvenz wahren wir die Ansprüche unserer Mandantin im Zusammenhang mit dem Entzug von Grundstücken vor Insolvenzeröffnung.