Der Bundesgerichtshof lässt die Revision für unsere Mandantin zu und entscheidet, dass die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 HGB gelten.
Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass der Börsenkurs zur Bemessung von Ausgleich (§ 304 AktG) und Abfindung (§ 305 AktG) außenstehender Aktionäre herangezogen werden kann. Die Rechtsbeschwerde der Aktionäre bleibt ohne Erfolg.
In dieser Sache setzen wir die Vergütungsansprüche von Kollegen durch, die vom besonderen Vertreter einer Aktiengesellschaft mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft beauftragt worden waren.
Der Bundesgerichtshof hebt eine Verurteilung unseres Mandanten auf, weil das Berufungsgericht rechtsirrig polnisches Gesellschaftsrecht angewendet hatte, ohne sich zuvor über die Voraussetzungen der Rom-II-Verordnung zu vergewissern.
In einem neuen Grundsatzurteil hat der Gesellschaftsrechtssenat des Bundesgerichtshofs zugunsten unserer Mandantin entschieden, dass an Gewinnabführungsverträge keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, solange sie nicht im Widerspruch zur Satzung der Gesellschaft stehen.